Ihre Fragen, unsere Antworten zum Urheberschutz

Nachfolgend erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Ideenklau, Urheberschutz, Urheberrecht, Diebstahl geistigen Eigentums, gewerbliche Schutzrechte sowie Links zu externen Drittanbietern und Internetquellen. Trotz sorgfältiger Überprüfung der angegebenen Links übernimmt Notatus keinerlei Haftung für deren Richtigkeit und Inhalte; ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Bitte beachten Sie auch, dass Notatus aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes keinerlei Rechtsauskünfte erteilen darf, sofern Sie nicht konkret unsere Rechtsanwälte und im Rahmen einer erfolgten Hinterlegung kontaktieren. Für allgemeine Fragestellungen nutzen Sie bitte immer vorab unsere FAQ ("frequently asked qusetions"). Mittels der komfortablen Suchfunktion erhalten Sie sämtliche zum Suchbegriff gehörenden Fragen und Antworten angezeigt.


 

Über Notatus

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1. Warum sollte ich mich über Notatus schützen?

Die Hinterlegung bei Notatus liefert den Beweis für die Existenz Ihres Werkes bzw. der betreffenden Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit das notwendige Indiz für Ihre Urheberschaft. Im Falle der missbräuchlichen Nutzung und Verwertung Ihrer Arbeit müssen Sie nämlich Ihre Urheberschaft eindeutig beweisen können. Ohne einen sicheren Nachweis kann es sein, dass Dritte einfach ungefragt Ihre Werke und Ideen verwenden und mit Ihrer Arbeit Geld verdienen. Sofern Sie keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, steht im Streitfall und bei der Geltendmachung von Ansprüchen dann nur Wort gegen Wort. Denn nur dann, wenn Ihnen der Beweis der Urheberschaft und insbesondere der Nachweis gelingt, dass Sie Ihr Werk als Erster geschaffen haben, können Sie Ihre Rechte effektiv durchsetzen. Deshalb sollten Sie immer rechtzeitig und vor einer Veröffentlichung oder Bekanntgabe an Dritte eine Hinterlegung zur Sicherung Ihrer Urheberrechte vornehmen. 

 

Denn trotz des Schutzes durch das Urhebergesetz gestaltet sich der Nachweis der Urheberschaft häufig sehr schwierig. Denn die Urheberrechte sind im Gegensatz zu Marke, Patent oder Gebrauchs- oder Geschmacksmuster keine "verbrieften" Rechte. Das Urheberrecht ist mangels öffentlicher Registrierung bzw. Anerkennung damit faktisch oft ohne Absicherung und Schutz. Der Nachweis des geistigen Eigentums gestaltet sich also in der Praxis schwierig, sofern kein objektiver Nachweis besteht. Im Falle einer Verletzung durch Dritte oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist die Hinterlegung bei Notatus das Instrument zur Geltendmachung Ihrer Rechte. Die Hinterlegung Ihres Werkes bei Notatus liefert den Beweis für die Existenz Werkes bzw. einer betreffenden Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit das notwendige Indiz für Ihre Urheberschaft.

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2. Welche Schutzmöglichkeiten bietet Notatus?

Sie erhalten von uns als unabhängige Stelle den Nachweis Ihrer Urheberschaft in Form einer Urkunde bestätigt. Darin ist die sogenannte Priorität als frühester Zeitpunkt des Nachweises über die Existenz ihres Werkes bestätigt.

Sie können Ihr geistiges Eigentum als Datei sofort und online durch Hinterlegung auf unsere Server (Dateiupload) zu schützen. Sie müssen lediglich eine Computerdatei, die Ihr Werk enthält oder beschreibt, vorliegen haben. Sie erhalten nach dem erfolgten Dateiupload umgehend Beweisschutz. Dazu bieten wir Ihnen zwei Varianten.

  1. Urkunde elektronisch qualifiziert signiert: urkundlich verbriefter und dokumentierter Nachweis mit sofortigem Schutz und Beweiskraft für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers in Form einer PDF mit mit qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 2 Nr. 3 SignaturGesetz (SigG). Ein derartiges elektronisches Dokument hat gleichen Beweiswert wie Papier-Urkunden.
  2. Urkunde handschriftliche signiert inkl. CD-Rom per Post: urkundlich verbriefter und dokumentierter Nachweis mit sofortigem Schutz und Beweiskraft für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers in Form einer Papierhaften Urkunde anwaltlich erstellt nebst CD-Rom Datensicherung.
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3. Was ist das Besondere an Notatus?

Notatus bietet als unabhängige und technisch spezialisierte Institution rund um die Uhr, online, digital und kostengünstig, die Absicherung von urheberrechtlich geschützten Werken, Ideen und Konzepten. Unsere Richtlinien, Prozesse und Technologien garantieren die unveränderte Identität der Daten, da weder das Werk bzw. die Datei noch die sonstigen Angaben und Zeitsicherungen nach der Hinterlegung verändert werden können. Darüber hinaus sind wir weder Verwertungsgesellschaft noch arbeiten wir mit Unternehmen zusammen, die Lizenzen von Werkschöpfungen nutzen oder verwerten. So bleibt unsere Unabhängigkeit und Neutralität jederzeit gewahrt. 

 

Die Hinterlegung Ihres Werks bei Notatus liefert einen objektiven Nachweis als Indiz für Ihre schöpferische Leistung und Urheberschaft. Dies führt weiterhin zu dem Beweis über die Existenz des Werkes und dass Sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Besitz der betreffenden Datei gewesen sind. Mit Hinterlegung des Werkes erhalten Sie somit das Zeugnis einer unabhängigen Stelle über den Zeitpunkt der Existenz und die Art und den Umfang des Werks. 

 

Im Gegensatz zur US-amerikanischen Praxis, dem "US-Copyright-Office", existieren keine europäischen offiziellen Behörden, die eine Registrierung von Urheber und Urheberwerk zum Schutz des Urheberrechts ermöglichen. Die sogenannte "Urheberrolle" beim Deutschen Patent- und Markenamt hat lediglich Bedeutung für die Verlängerung des Urheberschutzes bereits veröffentlichter Werke. Zitat DPMA: "Die Eintragung in die beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Urheberrolle können Urheber für diejenigen ihrer Werke verlangen, die bereits anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht worden sind (§§ 138,66 UrhG). Bedeutung besitzt die Eintragung lediglich für die Dauer des Urheberrechtsschutzes, der grundsätzlich mit der Schaffung des Werkes begründet wird. Die Urheberrolle kann nicht als umfassendes Register für die Dokumentation urheberrechtlichen Schutzes dienen ..."

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4. Warum hilft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nicht?

Die Urheberrechte sind im Gegensatz zu Marke, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) keine "verbrieften" Rechte und können auch nicht beim DPMA angemeldet werden. Das Urheberrecht entsteht zwar bei "Schöpfung" des Werkes, steht aber mangels Urkunde oder öffentlicher Anerkennung und Registrierung ohne faktische Absicherung und Schutz da. 

 

Bis auf den Sachverhalt der Marke, die sowohl Wort- als auch Bildbestandteile enthalten und damit auch urheberrechtliche Relevanz haben kann, gibt es für das Urheberwerk in Europa keine offiziell zuständige Registrierungsstelle.

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5. Was ist der Unterschied zwischen "Hinterlegung" und "Registrierung"?

Die Registrierung bezeichnet den Vorgang Ihrer Anmeldung und Aktivierung des kostenlosen Benutzerkontos bei Notatus. Dazu machen Sie nur Ihre notwendigen persönlichen Angaben zur Erstellung Ihres Benutzerkontos. 

 

Der Begriff der Hinterlegung bezeichnet den Vorgang der "öffentlichen" bzw. "unabhängigen" Verwahrung Ihres Sachverhaltes bzw. Werkes und dient der Absicherung und Beweisführung, dass der Hinterlegende spätestens mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung (Priorität) als Inhaber der Urheber- oder sonstigen Rechte und Ansprüche anzusehen ist, sofern nicht prioritätsältere Rechte zugunsten Dritter bestehen. Der Prozess der Hinterlegung ist abgeschlossen, wenn Sie Ihr Werk, nebst Kurzangaben, als Datei auf die Server von Notatus "hochgeladen" bzw. abgespeichert haben.

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6. Was passiert, wenn Notatus seinen Geschäftsbetrieb einstellt?

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Notatus seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder Ihre und unsere Datenkopien zufällig untergehen oder vernichtet werden sollten, haben wir vorgesorgt! Jede bei Notatus hinterlegte Datei liegt gleichzeitig auch bei den von uns beauftragten und unabhängigen Anwälten bzw. Notaren in gesicherter Form vor. Diese Parteien sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die von Ihnen hinterlegten Dateien noch mindestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anforderung der Hinterlegungsurkunde aufzubewahren.

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7. Was unterscheidet Notatus von der notariellen Hinterlegung?

Ein Vorteil der Hinterlegung bei Notatus ist, dass Ihre Dateien sofort redundant hinterlegt und abgespeichert werden. So sind Ihre Werke auch vor den Gefahren des Untergangs durch Brand und Diebstahl abgesichert. 

 

Ein weiterer Vorteil von Notatus ist, dass der gesamte Prozess der Hinterlegung und Aufbewahrung jederzeit, unkompliziert und zu einem günstigen Preis erfolgt. Bei Notaren und Rechtsanwälten gibt es i. d. R. keine standardisierten Prozessabläufe. Häufig werden die für eine Hinterlegung erforderlichen Verträge erst nach Mandatsübernahme erarbeitet. Ein beauftragter Rechtsanwalt muss sich möglicherweise auch noch in das Thema der Hinterlegung einarbeiten mit der Folge, dass hohe Kosten entstehen können.

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8. Hilft eine nachträgliche Hinterlegung bei Auseinandersetzungen?

Nein - die Hinterlegung ist immer nur für den Beweis der Urheberschaft für Vorfälle in der Zukunft gedacht. Eine rückwirkende Hinterlegung, die während einer laufenden Auseinandersetzung erfolgen würde, wird im Zweifel nicht gerichtlich anerkannt bzw. ausreichend gewürdigt werden. 

 

Daher ist es immer richtig und wichtig so früh als möglich, und bevor Sie mit Dritten über Ihre Ideen, Entwicklungen bzw. Werke reden oder diese zeigen, den frühesten Zeitpunkt der Existenz ihrer geistig schöpferischen Tätigkeit zu belegen und zu dokumentieren. Daher ist insbesondere die „Priorität“ bei Notatus als preisgünstige Variante gedacht, auch schon unvollendete bzw. frühe Entwicklungsstadien zu dokumentieren, noch bevor Ihr Werk vollendet bzw. fertig gestellt ist. Zum Abschluss sollten Sie dann immer die „Priorität“ (nur innerhalb von 6 Monaten möglich) und dann das fertige Werk mit einer separaten Urkunde dokumentieren. Dann sind Sie auf der sicheren Seite, dass zwischenzeitlich kein anderer einen frühen Nachweis anführen kann.

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9. Sind Hinterlegungen von Personen möglich, die außerhalb der BRD leben??

Ja - da es sich bei dem Urheberrecht um internationales Recht handelt, sind auch internationale Hinterlegungen vollumfänglich gültig und wirksam.

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10. Was bedeutet "notatus"?

"notatus" stammt von dem lateinischen Verb "notare" ab und bedeutet "gekennzeichnet" oder "bezeichnet".

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11. Wer und was ist Notatus?

Notatus ist ein Dienst der "Experteyes Gesellschaft für strategische Unternehmensberatung, Projektmanagement und Markenführung mbH" und wurde aus dem Wunsch und dem Bedürfnis vieler Kunden und Mandanten heraus geboren, Ideen, Konzepte und Urheberwerke vor einer ersten Begutachtung oder Umsetzung geschützt bzw. nachgewiesen zu wissen. 

 

Wir sind gemeinsam mit Notaren und als unabhängige Stelle auf die Online-Hinterlegung von geschützten Werken und Ideen in digitaler Form spezialisiert. Wir ermöglichen rund um die Uhr den schnellen und sicheren Weg, Ihr geistiges Eigentum vor Missbrauch zu schützen, indem Sie die betreffenden Dateien und Angaben dazu online per Dateiupload bei Notatus hinterlegen und dies von uns als Nachweis bestätigt erhalten. 

 

Notatus ist seit 2005 online und damit die erste Online-Registrierungsstelle ihrer Art in Europa für die "Inanspruchnahme von Urheberrechtsschutz". Anfang des Jahres kamen weitere Anbieter auf den Markt, die im Gegensatz zu Notatus allerdings teilweise nur Nutzungsverträge mit regelmäßigen monatlichen Beträgen anbieten oder die Hinterlegung nur per Post annehmen, oder sich nur auf eine spezielle Werkart wie z. B. Songs ausgerichtet haben. Einzigartig an Notatus ist vor allem die Tatsache, dass wir Sie auch nach der Hinterlegung betreuen, beraten und begleiten, etwa durch unsere Rechts- und Patentanwälte und durch unsere Unternehmensberater und Fachbetreuer, damit Sie Ihr Werk auch wirtschaftlich nutzen bzw. weiter umsetzen können. 

 

Notatus hat keinerlei Verbindung zu Drittorganisationen oder sonstigen Verwertungsgesellschaften, die ein Interesse an der Nutzung und Verwertung geistigen Eigentums haben. Dadurch können wir gewährleisten, dass Ihre Arbeiten, Daten und Informationen zu keinem Zeitpunkt in die Hände von solchen Personen und Unternehmen fallen, die Ihr geistiges Eigentum missbrauchen könnten.

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12. Wie werden meine Daten bei Notatus gesichert?

Alle Angaben, die Sie uns in Dialog- und Antragsformularen anvertrauen, werden durch den Einsatz des sog. SSL-Protokolls verschlüsselt übertragen. Ihre Hinterlegungen bzw. ihre Werkdateien werden unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung vom Server entfernt und unter Ermittlung einer mathematischen Quersumme (Hash-Wert über sog. Hash- oder Streuwertfunktion) mit Zeitstempel abschließend mehrfach verteilt durch Backups gesichert. Die entsprechende Bestätigung dazu wird Ihnen unmittelbar nach erfolgter Hinterlegung und als Nachweis zugestellt. Weitere Sicherungskopien werden dann nachfolgend an geographisch unterschiedlichen Orten aufbewahrt. Diese Sicherungskopien werden auf mehreren Datenträgern gespeichert um zu gewährleisten, dass Ihre Werke auch vor den Gefahren des Untergangs durch Brand und Diebstahl abgesichert sind. Zusätzlich erfolgt die notarielle Hinterlegung Ihrer Daten. Damit ist sichergestellt, dass unabhängig von Notatus immer eine gültige Kopie Ihrer Arbeit vorhanden bzw. verfügbar ist. Somit haben Sie im Notfall bzw. bei Datenverlust per Anfrage und Antrag immer Zugriff auf ein Backup entweder über den benannten Notar oder über uns direkt.

Alle Kundendaten, hinterlegten Werke und Dateien gelten als vertraulich und werden nicht an Dritte weiter gegeben. Die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden von uns bei weitem übertroffen. Ihre Werke und persönlichen Daten schützen wir durch die Anwendung hoher Sicherheitsstandards und gesicherter Arbeitsabläufe. Alle an uns übermittelten Informationen und Werke werden ausschließlich als vertraulich angesehen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt. Unsere Mitarbeiter wahren strikte Verschwiegenheit in Bezug auf sämtliche Kundendaten und wurden mittels Vertraulichkeitserklärung zusätzlich und entsprechend verpflichtet.

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13. Was ist ein Hash-Wert

Eine Hashfunktion oder Streuwertfunktion ist eine Abbildung, die eine große Eingabemenge (bspw. eine Datei) auf eine kleinere Zielmenge (den Hashwerte) abbildet. Ein Hashwert wird deshalb auch als Fingerprint bezeichnet, da er eine nahezu eindeutige Kennzeichnung einer größeren Datenmenge darstellt, so wie ein Fingerabdruck einen Menschen nahezu eindeutig identifiziert. Ein und dieselbe Datei ergibt somit bei Anwendung der identischen Hashfunktion immer den gleichen Hashwert und kann somit zur Überprüfung der Unveräderbarkeit und Identität auch großer Datenmengen herangezogen werden. Bei Notatus werden Hashfunktionen verwendet, um den Inhalt übertragener Daten zu verifizieren und dem Haswert für spätere Kontrollen zu nutzen, da Kollisionen sehr unwahrscheinlich sind und daher selbst
leichteste Modifizierungen bzw. Veränderungen der Datei zu einem anderen Haswert führen.

Urheberrecht

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1. Wer ist Urheber?

Als Urheber gilt die Person, welche das Werk geschaffen hat. Diese Person wird auch als Werkschöpfer bezeichnet. Im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen (z.B. dem US-amerikanischen Urheberrecht) geht das deutsche UrhG vom sog. Urheberpersönlichkeitsrecht aus. Dies bedeutet, dass die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers geschätzt sind und eine untrennbare Einheit bilden. Das Urheberrecht ist also die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen des Schöpfers zu seinem Werk. 

 

Wird ein Werk von mehreren Personen geschaffen, und das Werk bildet eine Einheit, so spricht man von Miturhebern. Damit eine Miturheberschaft an einem Werk entsteht, müssen die einzelnen Schöpfungen eine untrennbare Einheit bilden. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Werkteile nicht mehr als einzelne Schöpfungen zu erkennen und zu unterscheiden sind, sondern zusammen ein neues, eigenständiges Werk darstellen. Dagegen entsteht durch das bloße Zusammenfügen mehrerer Werke verschiedener Art noch keine Miturheberschaft. 

 

Gemäß der Vorschriften der § 7 u. § d. 8 Urhebergesetz (UrhG) können Urheber bzw. Schöpfer eines Werks immer nur eine oder mehrere natürliche Personen sein. Urheber ist daher niemals eine Firma oder ein Unternehmen, wohl aber können Unternehmen Nutzungs- und Verwertungsrechte innehaben und geltend machen.

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2. Was ist ein (Urheber-) Werk?

Die Vorschrift des § 2 UrhG fordert eine "persönliche geistige Schöpfung". Es sind dies die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierunter fallen auch Entwürfe, Zeichnungen und Logos. Geschützt ist auch Software wie etwa Betriebssysteme, Anwendungssoftware, Kalkulationstabellen, Scripte oder Spiele. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören allgemein:

     

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  2.  

  3. Werke der Musik und Klangkonstruktion
  4.  

  5. pantomimische Werke und Werke der Theater- und Tanzkunst
  6.  

  7. Werke der bildenden Künste, der Bau- und angewandten Kunst und deren Entwürfe
  8.  

  9. Lichtbildwerke und solche, die ähnlich geschaffen werden
  10.  

  11. Filmwerke einschließlich solcher, die ähnlich geschaffen werden
  12.  

  13. Wissenschaftliche oder technische Darstellungen wie Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und Plastiken.
  14.  

 

Auch "Entwicklungsvorstufen" eines Werkes oder Entwürfe genießen urheberrechtlichen Schutz, wenn bereits eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wurde. Je nach Art eines Werkes werden von den Gerichten allerdings unterschiedliche Maßstäbe in Bezug auf das Vorliegen einer geistigen Schöpfung gesetzt. Es gibt aber keine konkreten Maßstäbe, vielmehr ist eine Betrachtung des konkreten Werks unter Berücksichtigung aller seiner Elemente und Eigenarten nötig. Insofern ist die Trennung und Differenzierung zwischen einer schlichten Idee und einem Urheberwerk nicht immer eindeutig machbar.

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3. Welche Rechte hat der Urheber?

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen ("Werke") und ist in Deutschland durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) von 1965 geregelt. Zuletzt wurde es im Jahr 2003 durch das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" erweitert. Den Text des UrhG finden Sie in seiner aktuellen Fassung hier. 

 

Grundsätzlich hat der Urherber das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an einem Werk. Zu seinen Rechten zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietrecht, das Ausstellungsrecht, das Senderecht und das Aufführungsrecht. Wird ein Werk oder ein Vervielfältigungsstück an Dritte weitergegeben, so dürfen diese Personen ohne Zustimmung keine Änderungen an dem Werk oder am Titel des Werkes vornehmen. 

 

Im Falle des Vorliegens einer Miturheberschaft steht das Urheberecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Jeder Miturheber kann also Verletzungen eines Urheberrechtes verfolgen. Auch für Änderungen oder Verwertung müssen alle Miturheber ihre Einwilligung geben. Diese Einwilligung kann ohne ausreichenden Grund auch nicht verweigert werden. 

 

Der Urheber allein hat das Recht, die Nutzung und Verwertung vorzunehmen, zu erlauben oder zu verbieten. Das heißt, er bestimmt, ob, von wem und in welcher Form sein Werk vervielfältigt oder genutzt wird. Im Falle der Rechtsverletzung stehen dem Urheber u. a. Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu. 

 

Nur der Urheber kann die sog. Nutzungs- und Verwertungsrechte ganz oder teilweise an Dritte übertragen bzw. veräußern. Wenn der Urheber einem Dritten bestimmte Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen möchte, ist hierzu der Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrags zur Vermeidung von Streitigkeiten zu empfehlen. Darin sollten Art und der Umfang der genehmigten Nutzung und die Höhe des Entgelts geregelt werden. 

 

Zum Umfang der Nutzung gehören die Bedingungen in Bezug auf die Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken sowie die gewerbliche Nutzung des Werks.

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4. Wann entsteht das Urheberrecht?

Die Rechte des Urhebers entstehen zwar laut UrhG zum Zeitpunkt bzw. mit dem Erschaffen seines Werkes. Sie sind aber in der Praxis bei Abtretung, Veräußerung oder im Falle eines Missbrauchs nur durch hinreichende Beweismittel der Urheberschaft ausreichend abgesichert und zu verteidigen. 

 

Es kommt immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen durch leichtfertigen Umgang des Urhebers mit seinen Werken. So erhalten Dritte sehr häufig, z.B. bei Präsentationen, über Kopien, E-Mails, Vorführungen oder durch Veröffentlichung im Internet, Kenntnis oder gelangen in den Besitz Ihrer Werke und können diese dann ungehindert nutzen oder weiterverwerten.

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5. Wie kann sich der Urheber schützen?

Sie sollten so lange als möglich jedem Dritten den Zugang bzw. Einblick in Ihre Entwicklung, Idee oder Werk verwehren. Auch Vorab-Präsentationen oder das Bekanntmachen von Entwicklungsvorstufen gegenüber Dritten kann schon den Missbrauch erleichtern, gewähren Sie doch Dritten Einblicke in Ihre geistig schöpferische Kreation, die dann ungestraft kopiert werden können. Versenden Sie also keine E-Mails mit Inhalten zu Ihrem Werk. Schützen Sie Ihren Computer vor Zugriff durch Dritte. Verschließen Sie Skizzen und Entwürfe und versenden Sie keine Informationen an Dritte. Erst nachdem Sie den Nachweis und eine ausreichende Beweissicherung darüber geführt haben, dass Sie der Schöpfer sind, sollten Sie andere daran teilhaben lassen. 

 

Sie führen mit Ihrer Registrierung als Benutzer und Hinterlegung Ihres Werkes bei Notatus einen Nachweis Ihrer Urheberschaft zu Ihrem Schutz. Es zählt einzig der objektive Nachweis über den frühesten Zeitpunkt der Existenz Ihres geistigen Wirkens und Schaffens. Die Registrierung und Hinterlegung Ihrer Daten bei Notatus ist vergleichbar mit dem Beweis- und Schutzinstrument der sogenannten "notariellen Hinterlegung". So können Sie mit einer einmaligen Gebühr Ihr Urheberwerk dauerhaft mit der "Inanspruchnahme des Urheberrechtschutzes" belegen und sich nachweislich vor Missbrauch schützen. 

 

Bitte beachten Sie unbedingt folgendes: zur Vermeidung von Nachteilen ist es sinnvoll, vor einer Veröffentlichung oder Präsentation Ihres Werks, mittels Hinterlegung und einer Kennzeichnung (Verwendung des international bekannten "Copyright-Zeichen" © und der Jahres- und Namensangabe) Ihre Urheberschaft zu dokumentieren. Notatus bietet mit der Hinterlegung ein beweiskräftiges Indiz zum Nachweis Ihrer Urheberschaft und ist damit das Instrument zur Geltendmachung und Verteidigung dieser Rechte.

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6. Welche alternativen Schutzmethoden gibt es?

Im Gegensatz zur US-amerikanischen Praxis, dem "US-Copyright-Office", existieren in Europa keine Behörden oder sonstigen offiziellen Stellen, die eine Registrierung von Urheber und Urheberwerk ermöglichen. Sie können beim US-Copyright-Office bereits offiziell in der Onlinedatenbank nach Registraren und/oder nach deren Werken suchen. So finden Sie dort auch Musikstücke und Werke von Künstlern wie etwa Sting oder Autoren wie Steven King. Bislang ist die Onlinehinterlegung via Internet beim US-Copyright-Office allerdings noch nicht möglich. Es wird nur der Postweg akzeptiert. 

 

Nur im Falle des Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechts ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für den Schutz zuständig. Doch bis auf den Sachverhalt der Marke, die sowohl Wort- als auch Bildbestandteile enthalten darf und damit auch urheberrechtliche Relevanz haben kann, gibt es für das Urheberwerk in Europa keine offizielle Stelle und Schutzmaßnahme. 

 

Von anderen Möglichkeiten zum Schutz und Nachweis Ihrer Urheberrechte, die u. a. auch immer noch und vielfach in Foren oder "landläufig" zum Schutz empfohlen werden, ist grundsätzlich mangels Beweiskraft abzuraten. So wird häufig das verschlossene Einschreiben an eigene Adresse oder die eines Bekannten als Verschlusssache und Beweismittel angeführt. Derartige "Methoden" haben allerdings wegen der Manipulierbarkeit (Brief öffnen, Inhalt austauschen, und wieder verschließen) vor den Gerichten üblicherweise keinerlei Beweiskraft und Bestand.

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7. Welche Rechtsfolgen drohen dem Urheberrechtsverletzer?

Das Urheberrechtsgesetz enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung. In zivilrechtlicher Hinsicht hat der Rechtsinhaber gegen den Zuwiderhandelnden Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung, Schadenersatz, Ersatz des entgangenen Gewinns, Rechnungslegung und Auskunft. Die meisten dieser Ansprüche bestehen unabhängig von einem Verschulden oder Vorsatz seitens Dritter. Die Unterlassungsansprüche des Urhebers können auch mit einer einstweiligen Verfügung vorläufig sichergestellt werden. Bestimmte Arten von vorsätzlichen Verletzungen des Urheberrechts sind auch unter Strafe gestellt.

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8. Wie lange währt die Schutzdauer?

Das Recht des Urhebers endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei mehreren Miturhebern nach dem Tod des Letztversterbenden. Ist der Urheber nicht bezeichnet, so dass sich keine Urheberschaft vermuten lässt, endet das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. 

 

Eine andere Regelung gilt bei den sog. verwandten Schutzrechten - also bei den Nutzungs- und Verwertungsrechten, die an einen dritten Leistungsschutzberechtigten abgetreten wurden. Hier beginnt die Frist nicht mit dem Tode, sondern zu Beginn der Nutzung und Verwertung. Zu beachten ist, dass hier keine einheitliche Schutzfrist existiert. Sie beträgt für die klassischen verwandten Schutzrechte 50 Jahre, während für den Erstherausgeber nachgelassener Werke lediglich 25 Jahre und für einen Hersteller von Datenbanken lediglich 15 Jahre gelten. 

 

Das Urheberrecht gilt für alle Werke von deutschen Staatsbürgern, unabhängig davon, ob das Werk in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland geschaffen wurde. Wird ein Werk dagegen im Ausland von ausländischen Staatsbürgern geschaffen, so gelten meist zwischenstaatliche Abkommen, welche die Schutzdauer regeln. 

 

Auch zu beachten ist, dass - anders als bei den sog. gewerblichen Schutzrechten wie Marken, Mustern und Patenten - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte nicht verlängert werden können. Nur bei dem verwandten Schutzrecht eines Datenbankherstellers gibt es in bestimmten Fällen eine Möglichkeit der Verlängerung.

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9. Kann eine Idee, die nicht Urheberwerk ist, geschützt werden?

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt gegen Handlungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Nachahmung von Produkten und Geschäftsprozessen sind die Hauptbereiche, die das UWG mit dem Bereich zum Schutz des geistigen Eigentums verbinden. Das UWG ermöglicht die Verteidigung Ihres geistigen Eigentums - unabhängig davon, ob es sich um ein Werk im Sinne des UrhG handelt oder nicht. Dies auch dann, wenn Schutzrechte nicht oder nicht mehr bestehen und die Nachahmung auf unlautere Weise erfolgte, also beispielsweise durch Ideenklau. 

 

Aber auch in einem solchen Fall muss der Geschädigte/Urheber/Ideeninhaber beweisen, dass ein Dritter die Idee bzw. das Konzept mit unlauteren Mitteln erlangt und zu eigenen Zwecken verwendet hat. Insofern hilft Ihnen eine Hinterlegung bei Notatus auch dann als Beweismittel und Nachweis dafür, dass es sich um Ihr Konzept oder Ihre Idee handelt. In solchen Fällen sollten Sie die Möglichkeit nutzen, auch Ihre Präsentationstermine und Kontakte als weiteren Beweis im Streitfall zu dokumentieren. Dies ist in Ihrem Konto selbst möglich.

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10. Kann ich "Know-how" schützen bzw. hinterlegen?

Man bezeichnet im Allgemeinen geheime wirtschaftliche und technische Informationen und Sachverhalte wie z.B. Prozessabläufe oder Fertigungsverfahren als Know-how. Know-how existiert nur solange, wie die jeweilige Tatsache geheim bzw. dem Know-how-Träger exklusiv zu eigen ist. Es ist allerdings zu beachten, dass für Know-how keine verbrieften Rechte existieren und im Streitfalle - etwa bei der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht durch Dritte oder nach einer Präsentation des Know-hows - große Beweisschwierigkeiten auftreten. Hier hilft nur eine Dokumentation durch die Hinterlegung.

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12. Was ist bei Konflikten mit dem Urheberrecht zu tun?

Generell sollte zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten immer die Genehmigung des Urhebers zur Veröffentlichung bzw. Verwendung seines Werkes eingeholt werden. Außerdem sind eventuelle Verwertungsrechte zu beachten. So ist eine Erkundigung Über derartige Rechte bei Verwertungsgesellschaften sinnvoll. 

 

Der Urheber der seine Urheberrechte verletzt sieht, sollte sofort schriftlich und unter Fristsetzung dazu auffordern, die Veröffentlichung zu unterlassen. Zusätzlich sollte er die wahrheitsgemäße und umfängliche Auskunft über die Verwendung und Verbreitung verlangen, so dass ggfls. und entsprechend der Verwertungsrechte ein festgelegter finanzieller Beitrag für die Veröffentlichung an den Urheber zu entrichten ist. Ist der Dritte nicht bereit die Urheberrechte anzuerkennen, dann kann der Urheber Schadensersatz verlangen oder gar Strafanzeige stellen. 

 

Besteht über die Frage, ob ein Urheberrecht besteht oder nicht, Uneinigkeit, so ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung beiden Parteien zu raten zunächst sämtliche Nachweise zu sichern bzw. vorzulegen und kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Ist ein Gerichtsverfahren unvermeidbar, so ist aufgrund der komplexen Materie und der hohen Streitwerte unbedingt ein Anwalt erforderlich.

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11. Muss ich meine Werke / Ideen in weiteren Ländern registrieren?

Nein - es handelt sich beim Urheberrecht um internationales Recht, das gemäß Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von den meisten Staaten anerkannt wird. So ist üblicherweise kein weiteres Tätigwerden notwendig. Der Zweck einer Hinterlegung ist der Nachweis der Existenz des Werkes zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einem bestimmten Umfang. Eine zusätzliche Hinterlegung in einem anderen Land würde diesen Schutzbereich nicht erweitern. 

 

Eine Ausnahme gilt jedoch für US-Bürger, die aufgrund nationalen Rechts für eine Urheberrechtsverletzungsklage vor einem US-Gericht ihr Werk bei dem US-Copyright-Office hinterlegen müssen.

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13. Welche Rechte hat der Urheber eines Werkes?

Der Urheber von Werken besitzt das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken (Kopien) und zum anderen Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches Wiedergaberecht des Werkes. Durch die Möglichkeit der Vermarktung der Verwertungsrechte ist es dem Urheber damit möglich an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, einen finanziellen Anspruch zu erheben.

Gewerbl. Schutzrechte

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1. Was sind bzw. bedeuten IP-Rechte?

IP-Rechte (Intellectual Property Rights) sind eine allgemeine Bezeichnung für eine Vielzahl von Rechten aus/an geistigem Eigentum. Zu den Sonderschutzrechten zählen die "gewerblichen" und "kulturellen" Schutzrechte. Die "allgemeinen" Rechte leiten sich aus dem "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" (UWG) ab. 

 

Typische gewerbliche Schutzrechte sind Patent (technische Erfindungen), Gebrauchsmuster (sog. "kleines Patent"), Geschmacksmuster (Designs), Marke (Firmen oder Produktname, Logo, etc). Zu den untypischen gehören Halbleitertopografien (Schaltkreis- und Platinenlayouts) und Sortenschutz (Saatgut). 

 

Das Urheberwerk - ausreichende Schöpfungshöhe immer vorausgesetzt - unterliegt den "kulturellen Schutzrechten", abgeleitet aus dem Urhebergesetz (UrhG). 

 

Liegen weder gewerbliche (mangels Anmeldung/Zulassung) noch kulturelle Schutzrechte (mangels Schöpfungshöhe) vor, verbleiben noch die Leistungsschutzrechte (abgeleitet aus dem UWG/Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), aus denen der Rechteinhaber gegen die unlautere Übernahme seiner Leistung vorgehen kann.

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2. Welche Unterschiede bestehen zwischen gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht?

Die Rechte der typischen gewerblichen Schutzrechte entstehen in Deutschland und in der EU und ganz im Gegensatz zum Urheberecht erst durch Anmeldung, Prüfung, Eintragung und Registrierung bei den zuständigen Patentbehörden und Ämtern. Urheberwerke sind dort nicht eintragbar. Ebenfalls im Gegensatz zum Urheberrecht (siehe Frage "Muss ich meine Werke/Ideen in weiteren Ländern registrieren?") muss diese Anmeldung für jedes einzelne Land und weltweit kostenpflichtig vorgenommen werden. Die Gebühren einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden und Ämtern entstehen immer und unabhängig von einer erfolgreichen Eintragung. 

 

Außerdem besteht der Schutz der gewerblichen Schutzrechte immer nur in dem jeweiligen Land, für das die Schutzrechte angemeldet wurden und in denen eine erfolgreiche Registrierung und Eintragung bei der zuständigen Behörde/Stelle stattgefunden hat.

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3. Was ist ein Gebrauchsmuster?

Das Gebrauchsmuster gilt als "kleines Patent". Als Gebrauchsmuster können technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind, geschützt werden; z. B. elektronische Schaltungen, Maschinen, Chemieprodukte, unbewegliche Sachen und Nahrungs- oder Arzneimittel.

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4. Welche Unterschiede bestehen zwischen Gebrauchsmuster und Patent?

Das Gebrauchsmustergesetz ist gewissermaßen eine abgeschwächte Form des Patentgesetzes zum Schutz von Erfindungen, weil es ein so genanntes ungeprüftes Schutzrecht darstellt. Es bietet Vor- aber auch Nachteile zum Patent. Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusterschutzes beträgt lediglich 10 Jahre (Patent 20 Jahre). 

 

Geschützt wird ebenfalls eine technische Erfindung, für die grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim Patent gelten. Jedoch werden nur Erzeugnisse geschützt, keine Verfahren. Ziel: ein schnellerer Schutz, der billiger ist als ein Patent. Erworben wird es ebenfalls auf Antrag, geprüft wird aber nur auf formale Mängel. Eine intensive inhaltliche und sachliche Kontrolle wie beim Patent findet jedoch nicht statt. 

 

Ein Vorteil ist, dass die Gebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mangels Prüfverfahren geringer sind als bei einem Patent und dass der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung kleiner ist als bei einem Patent. Das Gebrauchsmuster wird nach Prüfung lediglich formeller Vorraussetzungen in das Register eingetragen. Der für eine Schutzfähigkeit erforderliche erfinderische Schritt ist in der Regel auch nicht so groß wie bei einem Patent. Zudem ist der Stand der Technik bei der Prüfung eines Gebrauchsmusters nicht gleich dem eines an demselben Tag zur Eintragung angemeldeten Patents.

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5. Was muss ich bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters in jedem Fall beachten?

Hinsichtlich des Zeitrangs und des relevanten Standes der Technik von Gebrauchsmusteranmeldungen, bestehen gegenüber der Regelung im Patentgesetz zwei erhebliche Unterschiede:

  1. Die Neuheitsschonfrist: Eine auf Ihrer Ausarbeitung bestehende Benutzung oder Beschreibung des Gegenstandes Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung ist im Gegensatz zum Patent nicht neuheitsschädlich, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten vor dem maßgeblichen Tag Ihrer Anmeldung erfolgt.
  2. Die Ausstellungspriorität: Das öffentliche Ausstellen des Gegenstandes Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung ist dann nicht neuheitsschädlich, wenn Sie die Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Eröffnung der Ausstellung einreichen.

Die Hinterlegung einer Erfindung bei Notatus hilft Ihnen in jedem Falle bei der Absicherung eines Gebrauchsmusters bzw. Ihrer gewerblich verwertbaren Idee gegenüber Dritten; insbesondere in der Schwebephase bis zur Eintragung. Eine Hinterlegung ist also in jedem Falle innerhalb dieser Fristen für die Erlangung eines Gebrauchsmusterschutzes völlig unschädlich. Sie können also über Notatus gefahrlos hinterlegen. Im Gegensatz zu einer Geschäftspräsentation oder dem Austauschen mit einem Dritten stellt dies kein Eintragungshindernis im Sinne einer „neuheitsschädlichen Veröffentlichung“ nach den nämlichen 6 Monaten dar. Außerdem haben Sie ein objektives Beweismittel über die Existenz Ihrer geistig-kreativen Leistung - und zwar vor dem Zeitpunkt einer bevorstehenden Präsentation bei Interessenten und Geschäftspartnern.

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6. Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster ist ähnlich dem Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht und wirkt grundsätzlich bis zu 20 Jahre. Als Geschmacksmuster können zwei- und dreidimensionale 'Designs' wie 'Muster' und 'Modelle' geschützt werden. Sowohl bei dem Muster als auch bei dem Modell muss es sich um gewerblich verwertbare Gegenstände handeln. Diese müssen den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Weitere Voraussetzung ist, dass hierbei eine Neuerung und eine Eigenartigkeit des Musters oder Modells vorliegen. Es muss also eine gestalterische Tätigkeit des Schaffenden gegeben sein.

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7. Welche Unterschiede bestehen zwischen Geschmacks- und Gebrauchsmuster?

Das Geschmacksmuster ist ein nicht-technisches Schutzrecht. Wenn jemand ein bestimmtes Design schützen möchte, geht er im Bereich Gebrauchsmuster- und Patentrecht leer aus. Hier greift lediglich das Geschmacksmusterrecht bzw. das Markenrecht, da auch dreidimensionale Marken grundsätzlich schutzfähig sind. Patent und Gebrauchsmuster sind dagegen beides Schutzrechte für technische Erfindungen, die neu sind.

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8. Was ist eine Marke?

Eine Marke bezeichnet allgemein den Namen, Firmennamen, Begriff, Logo oder eine Kombination hieraus, die ein Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen in Abgrenzung zu Konkurrenzprodukten und -firmen eindeutig identifizieren sollen. Marken dienen also zur Symbolisierung einer Herkunft, mit der bestimmte Inhalte und Eigenschaften assoziiert oder vermittelt werden sollen, wie etwa Qualitätsanmutung, Wertigkeit, Image, etc.. 

 

Die Marke ist ein monopolistisches Recht und ähnelt damit dem Eigentum an einer Sache. Allein der Markeninhaber kann über seine Marke nahezu beliebig verfügen. So kann er etwa die Marke selbst benutzen, verkaufen oder an einen oder mehrere Dritte in Lizenz 'vermieten'. Zu beachten ist, dass eine Markenanmeldung unabhängig von einem bestehenden Geschäftsbetrieb erfolgen kann. Markenschutz für Deutschland kann dabei sowohl über eine Anmeldung beim DPMA als auch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sowie der World Intellectual Property Organisation (WIPO) erlangt werden.

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9. Welche Unterschiede bestehen zwischen Geschmacksmuster und Marke?

Das Geschmacksmuster ist ein nicht-technisches Schutzrecht ebenso wie die Marke. Das Geschmacksmuster - der Name ist missverständlich - schützt das gesamte äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses. Eine Marke soll durch die Übertragung von waren- bzw. produktbezogenen Informationen in symbolisierter Form als Kennzeichnungsmittel diese von denjenigen anderer Unternehmer bzw. Produkte und Dienstleistungen unterscheiden. Wichtigste wirtschaftliche Funktion einer Marke ist die des Werbeträgers.

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10. Was ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird zwischen dem "eingetragenen" und dem "nicht eingetragenen" unterschieden. Beide gewähren einen einheitlichen Schutz innerhalb der Europäischen Union. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, mittels Anmeldung erlangt und ähnelt in seinen Schutzwirkungen dem deutschen Geschmacksmuster. 

Das "nicht eingetragene" erhält bereits Schutz ohne Anmeldung, allerdings nur für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Das "nicht eingetragene" Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht dem Inhaber das Recht die Nachahmung zu verbieten. Im Unterschied zu einem "eingetragenen" Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist allerdings für diesen Schutz keine Anmeldung notwendig. Diese Vereinfachung hat allerdings den Nachteil für den Inhaber, dass es in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen. 

 

WICHTIG! Mit einer Onlinehinterlegung bei Notatus und der Auswahl "Bekanntmachung" über Notatus genießt der Inhaber automatisch - für drei Jahre - den Schutz durch das "nicht eingetragene" Gemeinschaftsgeschmacksmuster, soweit das geschützte Design den entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Neuheit und Eigenartigkeit entspricht. HINWEIS: Diese Leistung ist derzeit nicht aktiv!

Hinterlegung

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1. Wozu dient die Hinterlegungs-Urkunde?

Die Hinterlegungsurkunde bietet sofortigen und vollumfänglichen Schutz und hohe Beweiskraft als objektives und unabhängiges Beweismittel Ihrer Urheberschaft. Nach geltendem deutschem Recht reicht der Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die hohe Beweiskraft resultiert daraus, dass Ihre Daten und Angaben objektiv und unabhängig geprüft, gesichert und bestätigt werden. Sie erhalten eine signierte Urkunde mit den wichtigen Angaben zur Dateiidentifikation inkl. Zeitpunktsicherung zugestellt. 

 

Wählen Sie diese Form, wenn Ihr Werk oder Ihre Idee fertig gestellt ist und bevor Sie eine Veröffentlichung, Präsentation oder eine sonstige Verwertung oder Abtretung von Rechten vornehmen!

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2. Wozu dient die Priorität?

Laut Urheberrecht ist die Priorität der genaue Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) zu dem ein unabhängiger Dritter bzw. eine unabhängige Stelle bezeugt, das Urheberwerk vorgelegt bekommen zu haben.

Dieser Zeitpunkt dient dann im Rahmen der sog. "Inanspruchnahme von Urheberrechtsschutz" als frühester Zeitpunkt zum Nachweis über die Existenzh des Werkes.

Der Zeitpunkt der Hinterlegung, also der Dateiupload bei Notatus, wird dann als Priorität in der Urkunde ausgeweisen und die Identität der Datei zusätzlich, neben der Beschreibung selbt, mittels Hashwert testiert.

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3. Wie funktioniert die Hinterlegung bei Notatus?

Unser Assistent leitet Sie einfach und schnell binnen weniger Minuten durch den Hinterlegungsvorgang. Zunächst müssen Sie sich als Benutzer registrieren. Dazu werden Sie zunächst aufgefordert, Ihre persönlichen Daten anzugeben. Nach Abschluss erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Bestätigungsmail. Folgen Sie den Anweisungen zur Aktivierung Ihres Kundenkontos; dann können Sie sofort mit Ihrer Hinterlegung beginnen:

  1. Login mit Ihren Zugangsdaten
  2. Auswahl der Hinterlegungsart und Umfang des Schutzes (Priorisierung oder Urkunde)
  3. Auswahl der Werkart (Text, Bild, Software, Skizzen etc.)
  4. Angaben zu Titel, Kurzinfo und evtl. Beschreibung
  5. Hochladen Ihres Werks mittels Datei auf unseren Server
  6. Anfordern der Priorität bzw. der Hinterlegungsurkunde
  7. Fertig

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Registrierungs- und Hinterlegungsvorgangs erhalten Sie von uns eine Bestätigung per E-Mail. In der E-Mail enthalten sind der Name der hinterlegten Datei, der Werktitel sowie eine Bestätigung des Zeitpunkts der Hinterlegung.

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4. Kann ich nur eine Beschreibung hinterlegen ohne jedoch eine Datei hochzuladen?!?

Nein, es ist immer eine Datei notwendig, die ja Ihre Idee, Ihr Konzept bzw. Ihr Werk abbildet, darstellt bzw. dokumentiert Sie bei Ihrer Hinterlegung auf unsere Server laden. Wir benötigen eine vollständige Hinterlegung Ihrer Arbeit inklusive einer entsprechenden Datei, die Ihr Werk enthält bzw. abbildet oder schildert. Nur so können wir und unsere Anwälte bzw. Notare eindeutig den Zeitpunkt, Umfang und die Art des Werkes dokumentieren. Nur durch die Hinterlegung des gesamten Werks als Datei kann ein ausreichender Beweis geführt werden.

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5. Welche Dateiformate und -größen sind zulässig?

Sie können Ihre Werke, Konzepte bzw. Ideen in jedem beliebigen Dateiformat hinterlegen. Aus technischen Gründen ist die Größe einer einzelnen Datei bei Notatus auf 15 MB begrenzt. Größere Dateien können Sie vorher mit einem Dateikomprimierungsprogramm (bspw. WINZIP, WINRAR, etc.) verkleinern. Oder wählen Sie ein "kleineres" bzw. besseres Dateiformat (bei Videoformaten bspw. MPEG statt AVI) oder wenden Sie eine geringere Auflösung bzw. Frequenzbreite an.

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6. Kann ich im Namen einer Firma hinterlegen?

Nein - eine Hinterlegung kann nur durch eine natürliche Personen vorgenommen werden. Eine Hinterlegung kann also nicht auf einen Firmennamen oder eine juristische Person wie etwa eine GmbH oder AG erfolgen. Deshalb geben Sie bei Hinterlegung neben einem evtl. Firmennamen immer den Namen der natürlichen Person an. 

 

Allerdings gilt es zu beachten, ob Sie Ihr Werk im Rahmen einer Tätigkeit für Ihren Arbeitgeber oder einen Dritten erstellt haben (bspw. als Grafiker für eine Werbeagentur). Üblicherweise erhält dann der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Nutzungs- und Verwertungsrechte.

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7. Kann ich nach einer Hinterlegung noch Änderungen an den Angaben und Daten vornehmen?

Nein - nach der Hinterlegung können keinerlei Ergänzungen oder Veränderungen mehr erfolgen. Damit wäre die Beweiskraft der Hinterlegung bezüglich Identität und Zeitpunkt zerstört. Nur auf diese Weise ist ja gerade der Nachweis gesichert, dass das Werk unverändert in der bei uns hinterlegten Form zum Zeitpunkt der Hinterlegung existierte.

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8. Wie hinterlege ich ein Werk, das auf mehrere Dateien verteilt ist?

Sofern Ihr Werk, z.B. eine Website oder ein Computerprogramm, aus vielen einzelnen Dateien besteht, sollten Sie alle Dateien inkl. möglicher Ordnerstrukturen in eine einzige Archivdatei zusammenfassen. Gängige Archiv-Formate bzw. Archivier- und Packsprogramme sind z.B. "WINRAR" oder "WINZIP".

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9. Können Namen oder Begriffe hinterlegt werden?

Ja - aber bitte beachten Sie, dass Namen und Begriffe ggfls. bei unzureichender "schöpferischer Höhe" nicht dem Urheberschutz unterliegen! Nur außergewöhnliche und phantasievolle Neuschöpfungen könnten durch das Urheberrecht geschützt sein.

Möglicherweise können aber gewerbliche Schutzrechte, wie etwa Markenschutz für Logos, Firmen- oder Produktbezeichnungen bzw. Wortbildmarken oder reine Textkombinationen als Wortmarke zusätzlich oder gesondert beantragt bzw. registriert werden. 

Vor Erlangung des Marken-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterschutzes (=gewerbliche Schutzrechte oder auch = "Intellectual Property Rights") können und sollten Sie sich bei Notatus vor einer ungerechtfertigten Verwertung durch Dritte schützen! 

Die Anmeldung ist zur Erlangung dieser Schutzrechte zwingend notwendig (beim Bundespatentamt = DPMA) führt aber nicht zwangsläufig auch zu deren Eintragung. Denn die Einreichung der Anmeldung beim DPMA hat nicht zwangsläufig die erfolgreiche Registrierung zur Folge. 

WICHTIG!! Verwechslungsgefahr oder Ähnlichkeit mit bereits eingetragenen Marken, usw. führt zur Versagung der Eintragung und Anmeldung. Die Gebühren und Kosten seitens des Bundespatentamtes fallen dennoch an. Ihr Antrag ist lediglich ein Eintragungsbegehren, das gebührenpflichtig auf Zulässigkeit geprüft und ggfls. (etwa bei Vorliegen einer Ähnlichkeit, bzw. Verwechslungsgefahr zu anderen Eintragungen) abgelehnt werden kann. Die Kosten für die Anmeldung und ggf. die Kosten eines Patentanwaltes wären dann verloren. Das DPMA kann die Eintragung auch aus inhaltlichen oder formalen Gründen ablehnen. 

Auch ist es bei der Anmeldung beim DPMA völlig unerheblich, ob der Antragsteller auch der geistige Vater ist. Dies wird und kann nicht geprüft werden. Eine vorhergehende bzw. rechtzeitige Hinterlegung bei Notatus stellt somit auch in jedem Falle sicher, dass ihnen z. B. kein Dritter ungestraft mit einer böswilligen Anmeldung beim DPMA zuvor kommt.

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10. Wie kann ich die Echtheit der elektronsich signierten Urkunde prüfen und nachweisen?

Eine mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß SigG (Signaturgesetz) versehene Datei bzw. ein solches Dokument hat gleiche Wirkung, Anerkennung und Rechtskraft wie ein handschriftlich unterzeichnetes Dokument. 

Dafür sorgt ein aufwendiges Beantragungs- und Prüfverfahren, indem der Signaturinhaber sich zuvor mit seinen persönlichen Daten, wie Personalausweis, etc. auf postalischem Wege mittels Piostridentverfahren registriert und identifiziert. Erst nach Prüfung wird dem Inhaber die elektronische Signatur mittels Chip-Karte und Passwortschutz ausgefertigt und übersendet.

Die elektronische oder auch digitale Signatur wird nur von wenigen zertifizierten zentralen Behörden und Stellen vergeben und ist in einer zentralen Datenbank geführt. Ziel und Zweck dieser Datenbank ist es, jederzeit die Identität der Signatur sowie die Unveränderbarkeit des signioerten Dokumentes prüfen und nachsweisen zu können.

Zu dieser Prüfung gibt es eine Reighe kostenloser Online-Dienste und Programme zum Download.

Wir empfehlen wegen seiner Einfachheit den Service "Signagate" DER hostNET Medien GmbHv unter: check.signagate.de